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   FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10   

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FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10 (https://dejure.org/2011,8247)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2011 - 4 K 103/10 (https://dejure.org/2011,8247)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30. September 2011 - 4 K 103/10 (https://dejure.org/2011,8247)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zollkostenrecht: Keine Kostenschuldner der Post für Zollverwahrgebühren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollkostenrecht: Keine Kostenschuldner der Post für Zollverwahrgebühren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zollkostenrecht: Keine Kostenschuldner der Post für Zollverwahrgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.02.2011 - VII B 210/10

    Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Dem von der Klägerin zugleich mit der Erhebung der Klage gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 29. September 2010 entsprochen (4 V 104/10, juris, bestätigt mit Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038).

    a) Dass unzweifelhaft der Gebührentatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV erfüllt wurde, die Gebühren der Höhe nach zutreffend berechnet worden sind, der Bescheid den formellen Erfordernissen entspricht, insbesondere die Zusammenfassung von mehreren Gebührentatbeständen in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden ist, und dass an der Rechtmäßigkeit der ZollKostV selbst keine Zweifel bestehen, hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. September 2010 (4 V 104/10, juris) mit ausführlicher Begründung ausgeführt und ist vom Bundesfinanzhof ausdrücklich bestätigt worden (Beschluss vom 22. Februar 2011 VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038):.

    Nach der im Streitfall allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (vgl. BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038) ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird.

    Die zweite Alternative scheidet ohne weiteres aus, weil die Klägerin nicht als Begünstigter der Verwahrung anzusehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038).

    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038; BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005, 1 C 15.04, BVerwGE 124, 1; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009, 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris), d. h. Veranlasser ist, wer in seiner Person objektiv in rechtlich zurechenbarer Weise einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft, also wer die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m. w. N.; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m. w. N., zitiert nach juris).

    Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Postsendungen als Inhaberin eines externen Versandverfahrens gemäß Art. 91 Abs. 2 Buchst. f ZK angesehen wird (so BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038), ist es zwar ihre Sache, das Versandverfahren durch Gestellung der Postsendungen bei der Bestimmungszollstelle zu beenden (Art. 92 ZK).

    c) Selbst wenn die Klägerin Kostenschuldnerin geworden sein sollte, könnte der angefochtene Kostenbescheid keinen Bestand haben, denn jedenfalls gab es neben ihr noch weitere Kostenschuldner mit der Folge, dass der Beklagte in diesem Fall von seinem Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038).

    Kostenschuldner für eine gestellte und mangels zollrechtlicher Bestimmung in Verwahrung genommene Postsendung ist nämlich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. VwKostG jedenfalls auch der auf der Sendung angegebene Empfänger, weil die Verwahrung - anders als der Beklagte meint - zu seinen Gunsten erfolgt (BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011 VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038).

    Dieser Ansicht neigt offenbar auch der BFH zu, wenn er in dem Eilverfahren der Klägerin ausführt (BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011 VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038), der angefochtene Kostenbescheid könne auch dann keinen Bestand haben, wenn neben anderen Personen jedenfalls auch die Klägerin als gebührenrechtlicher Veranlasser anzusehen wäre, da in einem solchen Fall das Hauptzollamt von seinem Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht hätte.

    Diese Frage kann auch nicht durch den Beschluss des BFH vom 22. Februar 2011 (VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038) als geklärt betrachtet werden, weil sich der BFH hier im Eilverfahren der Klägerin nur am Rande und ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Problem geäußert hat.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 92/08

    Erhebung einer Verwaltungsgebühr: Auffangregelung in einer Kostenverordnung;

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038; BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005, 1 C 15.04, BVerwGE 124, 1; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009, 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris), d. h. Veranlasser ist, wer in seiner Person objektiv in rechtlich zurechenbarer Weise einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft, also wer die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m. w. N.; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m. w. N., zitiert nach juris).

    Ein die Kostenfolge auslösender Antrag kann nicht nur in eigener Person, sondern auch in Stellvertretung für einen anderen gestellt werden mit der Konsequenz, dass die Folgen dieser Willenserklärung in der Person des Vertretenen eintreten und dieser als Veranlasser angesehen werden muss (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009, 1 L 92/08, juris); der bloße Vertreter kann indes nicht als Veranlasser auf Zahlung der Gebühr in Anspruch genommen werden (Hmb. OVG, Urteil vom 16. Dezember 1980, Bf III 9/80, HmbJVBl 1981, 129, juris, m. w. N.).

  • FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10

    Zollverfahrenskosten: Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Dem von der Klägerin zugleich mit der Erhebung der Klage gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 29. September 2010 entsprochen (4 V 104/10, juris, bestätigt mit Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038).

    a) Dass unzweifelhaft der Gebührentatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV erfüllt wurde, die Gebühren der Höhe nach zutreffend berechnet worden sind, der Bescheid den formellen Erfordernissen entspricht, insbesondere die Zusammenfassung von mehreren Gebührentatbeständen in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden ist, und dass an der Rechtmäßigkeit der ZollKostV selbst keine Zweifel bestehen, hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. September 2010 (4 V 104/10, juris) mit ausführlicher Begründung ausgeführt und ist vom Bundesfinanzhof ausdrücklich bestätigt worden (Beschluss vom 22. Februar 2011 VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038):.

  • VG Oldenburg, 27.02.2009 - 7 A 5297/06

    Auswahlermessen; Inverkehrbringen; Kosten(Lebensmitteluntersuchung);

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat diese Frage - unter ausdrücklicher Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Urteil vom 15. Juli 2003, 5 A 304/02, juris) - in seinem Urteil vom 27. Februar 2009 (7 A 5297/06, juris) verneint.
  • VG Braunschweig, 15.07.2003 - 5 A 304/02

    Auswahlermessen; Beschwerdeprobe; Ermessensnichtgebrauch; Inverkehrbringen;

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat diese Frage - unter ausdrücklicher Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Urteil vom 15. Juli 2003, 5 A 304/02, juris) - in seinem Urteil vom 27. Februar 2009 (7 A 5297/06, juris) verneint.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2009 - 2 L 78/08

    Vermessungskosten

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038; BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005, 1 C 15.04, BVerwGE 124, 1; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009, 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris), d. h. Veranlasser ist, wer in seiner Person objektiv in rechtlich zurechenbarer Weise einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft, also wer die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m. w. N.; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m. w. N., zitiert nach juris).
  • OVG Thüringen, 16.05.2001 - 1 KO 646/99

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, Gebühren; Baurecht;

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Er setzt nicht voraus, dass das Verfahren willentlich - etwa durch Antragstellung - in Gang gebracht worden ist, sondern es reicht aus, dass die Amtshandlung in zurechenbarer Weise verursacht worden ist (vgl. nur ThürOVG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 1 KO 646/99 - ThürVGRspr. 2002, 139, ThürVBl. 2001, 280, m. w. N.).
  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder;

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038; BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005, 1 C 15.04, BVerwGE 124, 1; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009, 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris), d. h. Veranlasser ist, wer in seiner Person objektiv in rechtlich zurechenbarer Weise einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft, also wer die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m. w. N.; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m. w. N., zitiert nach juris).
  • OVG Thüringen, 26.11.2009 - 3 KO 749/07

    Polizeirecht; Polizeirecht, Verwaltungsgebührenrecht; Verwaltungskosten;

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038; BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005, 1 C 15.04, BVerwGE 124, 1; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009, 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris), d. h. Veranlasser ist, wer in seiner Person objektiv in rechtlich zurechenbarer Weise einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft, also wer die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m. w. N.; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m. w. N., zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2508/03

    Festsetzung von pauschalen Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038; BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005, 1 C 15.04, BVerwGE 124, 1; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009, 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris), d. h. Veranlasser ist, wer in seiner Person objektiv in rechtlich zurechenbarer Weise einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft, also wer die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m. w. N.; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m. w. N., zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2493/03

    Zahlung von über Pauschalbeträgen hinausgehenden Gebühren; Erhebung von Gebühren

  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

  • BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11

    Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter

  • FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14

    Verwaltungskostenrecht/Zollkostenrecht: Erhebung von Verwahrungsgebühren nach der

    Hierin wird darauf hingewiesen, dass nach sieben Tagen der Lagerung das Zollamt Verwahrungsgebühren erhebt (Anlage K 6 im Verfahren 4 K 103/10) bzw. Verwahrungsgebühren erst ab 5,- EUR erhoben werden (Anlage 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 15.12.2015).

    Nach einer Dienstanweisung der Bundesfinanzverwaltung wurden von der Klägerin bzw. der A Lagergebühren auch nach Ablauf dieser Frist nicht erhoben, wenn der Empfänger die Annahme des Postpakets verweigerte oder das Postpaket aus anderen Gründen nicht zugestellt werden konnte (SV 2214, Anlage K 13 in 4 K 103/10).

    Auf Nachfrage der Klägerin, die von der Neufassung der Zollkostenverordnung und der Änderung der Verwaltungspraxis keine Kenntnis hatte, teilte das Bundesfinanzministerium (BMF) mit E-Mail vom 08.10.2009 (Anlage K 9 im Verfahren 4 K 103/10) Folgendes mit:.

    Mit Schreiben vom 10.11.2009 teilte das BMF der Klägerin ferner mit (Anlage K 16 im Verfahren 4 K 103/10):.

    Mit Schreiben vom 28.12.2009 teilte das BMF der Klägerin schließlich mit (Anlage K 11 im Verfahren 4 K 103/10), dass das bisher ohne Rechtsanspruch gewährte Entgegenkommen, der Klägerin gegenüber grundsätzlich auf Lagergebühren zu verzichten, "aus Gründen der Gleichbehandlung" nicht länger beibehalten werden könne.

    Die Einspruchsverfahren gegen diese Bescheide wurden im Hinblick auf das finanzgerichtliche Verfahren gegen einen Kostenbescheid vom 01.03.2010 über im Februar 2010 entstandene Lagerkosten (4 K 103/10; BFH: VII R 65/11) ausgesetzt.

    Zur Begründung beruft sie sich auf ihren Vortrag aus dem Verfahren 4 K 103/10.

    Der Beklagte bezieht sich auf die Einspruchsentscheidungen sowie auf seinen Vortrag in den Verfahren 4 K 103/10 und 4 K 2/13.

    Dem Senat lagen neben den Sachakten des Beklagten die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 4 K 103/10 (II. Rechtsgang: 4 K 2/13) und 4 K 54/14 nebst Sachakten vor.

  • FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
    Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 Klage (Az. 4 K 103/10) - über die noch nicht entschieden worden ist - und AdV-Antrag beim Gericht gestellt.
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